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title: "§ 38 WStG — Anmaßen von Befehlsbefugnissen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wstrg/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 38 WStG — Anmaßen von Befehlsbefugnissen

Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist.

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— Wehrstrafgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
