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title: "§ 12 WStG — Strafarrest statt Freiheitsstrafe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wstrg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 12 WStG — Strafarrest statt Freiheitsstrafe

Darf auf Geldstrafe nach § 10 nicht erkannt werden oder ist bei Straftaten von Soldaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47 des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest zu erkennen.

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— Wehrstrafgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
