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title: "§ 1 WStatG — Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wstatg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 1 WStatG — Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik

Das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.

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— Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
