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title: "§ 6 WSG — Auslandsvergütung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wsg_2020/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wsg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 6 WSG — Auslandsvergütung

(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.

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— Wehrsoldgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wsg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
