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title: "Art 138 WRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wrv/art-138"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# Art 138 WRV

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

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— Die Verfassung des Deutschen Reichs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
