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title: "§ 8 WRMG — Kennzeichnung, Veröffentlichung des Datenblattes über Inhaltsstoffe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wrmg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wrmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 8 WRMG — Kennzeichnung, Veröffentlichung des Datenblattes über Inhaltsstoffe

(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache gekennzeichnet sind. Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung bleiben unberührt.

(2) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3 haben nach Maßgabe von Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 spätestens ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Wasch- und Reinigungsmittel ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe zur Verfügung zu stellen.

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— Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wrmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
