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title: "§ 9 WRegV — Anforderung ergänzender Informationen durch Auftraggeber"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wregv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 9 WRegV — Anforderung ergänzender Informationen durch Auftraggeber

(1) Fordert ein Auftraggeber nach § 6 Absatz 6 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes von der mitteilungspflichtigen Behörde ergänzende Informationen an, unterliegen Art und Umfang der Auskunftserteilung dem pflichtgemäßen Ermessen der mitteilungspflichtigen Behörde.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 können nach Maßgabe des § 32b Absatz 4 der Strafprozessordnung durch Übersendung von Abschriften oder beglaubigten Abschriften jeweils in Papierform oder als elektronisches Dokument erfolgen.

(3) Eine Information unterbleibt, soweit ihr eine bundesrechtliche Verwendungsregelung oder Zwecke des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens entgegenstehen.

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— Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
