---
title: "§ 7 WRegV — Elektronische Kommunikation mit Unternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wregv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 7 WRegV — Elektronische Kommunikation mit Unternehmen

Die Kommunikation von Unternehmen mit der Registerbehörde soll elektronisch erfolgen. Hierzu zählt insbesondere die Nutzung eines Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Registerbehörde diese Möglichkeit eröffnet. Die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellten Standardformulare sind zu verwenden.

---

— Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
