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title: "§ 14 WRegV — Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wregv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 14 WRegV — Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation

Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu:

1.



der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde,

2.



den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel,

3.



den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und

4.



den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.

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— Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
