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title: "Art 4 WPostVtr1994G"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpostvtr1994g/art-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpostvtr1994g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# Art 4 WPostVtr1994G

Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Postbank AG die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postanweisungs- und dem Postgiroübereinkommen sowie den dazugehörigen Vollzugsordnungen und Schlußprotokollen ergeben. Die Vorschriften des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1, 3 bis 6 gelten entsprechend.

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— Gesetz zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpostvtr1994g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
