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title: "§ 3 WpIVergV — Risikoträgeridentifikation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpivergv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpivergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 3 WpIVergV — Risikoträgeridentifikation

Die Wertpapierinstitute haben auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich alle Risikoträger zu identifizieren. Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenschaft als Risikoträger sind die Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154. Soweit die Besonderheiten des Risikoprofils eines Wertpapierinstituts dies erfordern, hat das Wertpapierinstitut zusätzliche interne Kriterien anzuwenden, um alle Risikoträger zu identifizieren.

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— Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme von Mittleren Wertpapierinstituten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpivergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
