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title: "§ 37 WpIPrüfbV — Berichterstattung zu Gruppen und Konsolidierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpipr_fbv/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpipr_fbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 37 WpIPrüfbV — Berichterstattung zu Gruppen und Konsolidierung

(1) Der Prüfer hat nach § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu prüfen und darüber zu berichten, ob die Gruppe der einzubeziehenden Unternehmen richtig bestimmt wurde. Diese sind unter der Angabe der Unternehmensart darzustellen.

(2) Der Prüfer hat nach § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu prüfen und darüber zu berichten, ob die Anforderungen an die Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder an den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten wurden.

(3) Der Prüfer hat zu prüfen, ob die nach § 67 des Wertpapierinstitutsgesetzes auf Gruppenebene vorzunehmenden Anzeigen zutreffend abgegeben wurden.

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— Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpipr_fbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
