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title: "§ 11 WpIPrüfbV — Zweigniederlassungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpipr_fbv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpipr_fbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 11 WpIPrüfbV — Zweigniederlassungen

Der Prüfer hat über die ausländischen Zweigniederlassungen des Wertpapierinstituts zu berichten. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen zu beurteilen:

1.



deren Beitrag zum Unternehmensergebnis,

2.



deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Wertpapierinstituts insgesamt sowie

3.



die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Wertpapierinstituts.

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— Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpipr_fbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
