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title: "§ 78d WpIG — Zulassungsverfahren; Ausnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpig/78d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 78d WpIG — Zulassungsverfahren; Ausnahmen

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der schriftlichen oder elektronischen Zulassung durch die Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

(2) Der erforderliche Inhalt des Zulassungsantrags, dessen Form und das Zulassungsverfahren bestimmen sich nach den Artikeln 27c und 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110.

(3) Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz oder mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfolgten Zwecks halten müssen.

(4) Ausnahmen von der Zulassungspflicht als Datenbereitstellungsdienst ergeben sich aus Artikel 27b Absatz 2 und Artikel 27c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

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— Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
