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title: "§ 55 WpIG — Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpig/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 55 WpIG — Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über

1.



ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,

2.



die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und

3.



den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.

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— Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
