---
title: "§ 53 WpIG — Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpig/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 53 WpIG — Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die Bundesanstalt unterrichtet die von den Vertragsstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten zuständigen Abwicklungsbehörden und, soweit erforderlich, die zuständigen Abwicklungsbehörden von Drittstaaten über das von einem Wertpapierinstitut nach § 49 Nummer 1 verlangte zusätzliche Kapital sowie über möglicherweise von einem solchen Wertpapierinstitut erwartete Korrekturen gemäß § 51 Absatz 2.

---

— Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
