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title: "§ 42 WpIG — Länderspezifische Berichterstattung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpig/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 42 WpIG — Länderspezifische Berichterstattung

In Deutschland zugelassene Wertpapierinstitute, die in anderen Vertragsstaaten oder in Drittstaaten über Zweigniederlassungen oder über Tochterunternehmen verfügen, die als Finanzinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzustufen sind, haben jährlich, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, die folgenden Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, sie nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:

1.



Firma, Art der Tätigkeiten und Sitz sämtlicher Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen,

2.



den Umsatz,

3.



die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

4.



den Gewinn oder Verlust vor Steuern,

5.



die Steuern auf Gewinn oder Verlust und

6.



die erhaltenen staatlichen Beihilfen.

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— Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
