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title: "§ 35 WpIG — Verstärkte Sorgfaltspflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpig/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 35 WpIG — Verstärkte Sorgfaltspflichten

Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes nicht über ein bei dem Wertpapierinstitut eröffneten Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.

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— Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
