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title: "§ 9 WpI-InhKontrollV — Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpi-inhkontrollv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-inhkontrollv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 9 WpI-InhKontrollV — Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Die Absicht der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie die unabsichtliche Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist mit dem Formular „Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung“ nach Anlage 5 anzuzeigen. Auf die Anzeigen nach Satz 1 ist § 5 Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.

(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 8 Absatz 1 entsprechend.

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— Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-inhkontrollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
