---
title: "§ 3 WpI-InhKontrollV — Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpi-inhkontrollv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-inhkontrollv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 3 WpI-InhKontrollV — Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland

Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.

---

— Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-inhkontrollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
