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title: "§ 3 WpI-AnzV — Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpi-anzv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-anzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 3 WpI-AnzV — Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes maßgeblichen Prozentsatzes enthalten.

(2) Anzeigen nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.

(3) Kredite sind nicht nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.

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— Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-anzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
