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title: "§ 10 WpI-AnzV — Ersatzperson im Verhinderungsfall"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpi-anzv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-anzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 10 WpI-AnzV — Ersatzperson im Verhinderungsfall

Die Bestimmungen nach den §§ 4 bis 9 gelten auch für die Ermächtigung einer Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, die im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ersetzen soll, sowie für deren Wegfall. Bei Wegfall dieser Ersatzperson hat das Wertpapierinstitut eine neue Ersatzperson, die diese Funktion ausübt, anzuzeigen.

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— Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-anzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
