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title: "§ 25 WpHG — Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wphg/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 25 WpHG — Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel

Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt entsprechend für

1.



Waren im Sinne des § 2 Absatz 5 und

2.



ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,die an einer inländischen Börse oder einem vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.

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— Gesetz über den Wertpapierhandel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
