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title: "§ 101 WpHG — Schiedsvereinbarungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wphg/101"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 101 WpHG — Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

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— Gesetz über den Wertpapierhandel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
