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title: "§ 21 WpDVerOV — Zuverlässigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpdverov_2018/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 21 WpDVerOV — Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 87 Absatz 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder nach § 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung oder auf Grund des § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder des § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist.

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— Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
