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title: "§ 13 WpDVerOV — Strukturierte Einlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpdverov_2018/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 13 WpDVerOV — Strukturierte Einlagen

Die §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten entsprechend für den Verkauf von und die Beratung zu strukturierten Einlagen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute, die strukturierte Einlagen ausgeben.

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— Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
