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title: "§ 8 WpDPV — Prüfungen nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpdpv_2018/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpdpv_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 8 WpDPV — Prüfungen nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes

(1) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bei seiner Prüfung zu berücksichtigen.

(2) Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes waren, kann sich seine Berichterstattung auf die Veränderungen beschränken, die nach dem Stichtag dieser Prüfung eingetretenen sind.

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— Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpdpv_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
