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title: "§ 16 WpDPV — Schlussbemerkungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpdpv_2018/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpdpv_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 16 WpDPV — Schlussbemerkungen

In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten erfüllt hat. Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen.

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— Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpdpv_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
