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title: "§ 12 WpDPV — Depotgeschäft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpdpv_2018/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpdpv_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 12 WpDPV — Depotgeschäft

Bei der Prüfung des Depotgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten, ob Folgendes beachtet wird:

1.



die Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen, soweit sich dies nicht bereits aus den Angaben zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 25 ergibt, und

2.



§ 67a Absatz 3, § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und § 135 des Aktiengesetzes.

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— Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpdpv_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
