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title: "§ 9c DepotG — Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpapg/9c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpapg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 9c DepotG — Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht

(1) Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.

(2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung.

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— Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpapg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
