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title: "§ 34 DepotG — Depotunterschlagung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpapg/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpapg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 34 DepotG — Depotunterschlagung

Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen

1.



über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt,

2.



einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Absatz 3 Satz 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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— Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpapg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
