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title: "§ 29 DepotG — Verwahrung durch den Kommissionär"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpapg/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpapg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 29 DepotG — Verwahrung durch den Kommissionär

Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.

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— Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpapg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
