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title: "§ 36 WPapBerSchlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpapberschlg/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpapberschlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 36 WPapBerSchlG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,

1.

2.



bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken die Unterlagen über die Wertpapierbereinigung aufzubewahren haben.

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— Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpapberschlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
