---
title: "§ 35 WPapBerSchlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpapberschlg/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpapberschlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 35 WPapBerSchlG

Die in § 10 Abs. 1 Satz 2, §§ 11 bis 14, 28 Abs. 2, § 34 geregelten Ansprüche können im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für die im Dritten Abschnitt und in §§ 27, 29, 33 Abs. 2, 3 geregelten Entschädigungsansprüche, soweit nicht nach § 16 Abs. 4 die Zuständigkeit der Kammern für Wertpapierbereinigung gegeben ist.

---

— Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpapberschlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
