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title: "§ 27 WPapBerSchlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpapberschlg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpapberschlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 27 WPapBerSchlG

(1) Bei Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute und Berliner Altbanken hat Anspruch auf Entschädigung nach § 15 nur, wer bei Anerkennung seines Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren den Aussteller wegen der Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung hätte in Anspruch nehmen können.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

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— Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpapberschlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
