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title: "§ 24 WPapBerSchlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpapberschlg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpapberschlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 24 WPapBerSchlG

(1) Auf Schuldverschreibungen der in § 64 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten verlagerten Geldinstitute, die ihren Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben oder noch verlegen, ist § 21 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Anträge nach § 64 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes können nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt werden. § 4 gilt sinngemäß.

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— Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpapberschlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
