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title: "§ 13 WPapBerSchlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wpapberschlg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpapberschlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 13 WPapBerSchlG

Die Wertpapiersammelbank hat auf Verlangen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts die Geldbeträge, die nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes anzulegen sind, dem Bund unverzinslich zur Verfügung zu stellen. Die Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie für Gutschriften benötigt werden.

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— Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpapberschlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
