Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.2005
- Fundstelle:
- BGBl I 2005, 3629
- Stand:
- 20260506175934
Auf Grund des § 36 Nr. 2 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung:
Ende der Aufbewahrung
Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.