Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung
- Ausfertigungsdatum:
- 08.05.1964
- Fundstelle:
- BGBl I 1964, 317
- Stand:
- 20120625150542
Auf Grund des § 36 Nr. 1 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung:
Die dem Amt für Wertpapierbereinigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben sind vom 1. Juni 1964 an von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts wahrzunehmen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.