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title: "§ 1 WpÜGAngebV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wp_gangebv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wp_gangebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 1 WpÜGAngebV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf Angebote gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes anzuwenden.

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— Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wp_gangebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
