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title: "§ 62 WpÜG — Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wp_g/62"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 62 WpÜG — Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren

(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 60 entscheidet das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.

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— Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
