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title: "§ 59 WpÜG — Rechtsverlust"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wp_g/59"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 59 WpÜG — Rechtsverlust

Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte gemäß § 30 Absatz 1 und 2 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Pflichten nach § 35 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Veröffentlichung oder das Angebot nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.

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— Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
