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title: "§ 11a WpÜG — Europäischer Pass"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wp_g/11a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 11a WpÜG — Europäischer Pass

Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligte Angebotsunterlage über ein europäisches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren Wertpapiere auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, wird im Inland ohne zusätzliches Billigungsverfahren anerkannt.

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— Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
