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title: "§ 5 WoVermRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wovermrg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 5 WoVermRG

(1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
