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title: "§ 4 WoVermRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wovermrg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 4 WoVermRG

Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.

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— Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
