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title: "§ 3 WoStichPrG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wostichprg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wostichprg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 3 WoStichPrG

In der Wohnungsstichprobe sind zu erfassen:

1.



Bei den Gebäuden:

a)



Art, Baujahr, Zahl der Geschosse und Wohnungen und bei Wohnheimen auch der Heimplätze; Art der Beheizung, der Heizenergie und bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern der Heizkostenabrechnung; Zahl und Größe der Luftschutzräume; Größe des zugehörigen Grundstücks und seine Lage im Gemeindegebiet; Größe und Nutzungsart der Flächen, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden;

b)



Eigentümer oder an seiner Stelle der Nießbrauchberechtigte oder Erbbauberechtigte oder derjenige, der Anspruch auf Übereignung hat, bei Einzelpersonen und Ehepaaren deren soziale Stellung;

c)



bei Wohngebäuden

außerdem Art des Erwerbs und Jahr des Eigentumsübergangs; Art und Höhe der Betriebs- und Erhaltungskosten; bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Art der Maßnahmen und deren Kosten und Finanzierung; Mieteinnahmen; Versicherungswert.

2.



Bei den Wohnungen:

a)



Art, Größe und Ausstattung; Art der Beheizung und der Heizenergie; Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Art der Nutzung der Räume; bei Mietwohnungen außerdem die Höhe der Miete; bei Modernisierungsmaßnahmen des Mieters Art der Maßnahmen; bei leerstehenden Wohnungen außerdem Grund und Dauer des Leerstehens;

b)



Lage zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Versorgungseinrichtungen, Gemeinschaftsanlagen, Frei- und Grünflächen; Häufigkeit der Verkehrsbedienung; Verkehrs- und Immissionsbelastung der Wohngegend.

3.



Bei den Wohnparteien:

a)



Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht, Familienstand, Stellung innerhalb des Haushalts, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit, sozialer Stellung und Einkommensgruppe sowie die Erreichbarkeit ihrer Arbeits- und Ausbildungsstätte;

b)



Jahr und Grund des Bezugs der jetzigen Wohnung sowie deren Beurteilung; Wohnverhältnis, bei Wohnungswechsel auch früheres Wohnverhältnis und die Zahl der Umzüge; Anzahl eigengenutzter Kraftfahrzeuge und deren Abstellung; Freizeitwohnungen nach Größe und Häufigkeit der Nutzung;

c)



bei Wohngeldbezug Höhe des Wohngelds, Jahr und Anlaß der erstmaligen Gewährung;

d)



Beurteilung der Wohnumgebung hinsichtlich der in Nummer 2 Buchstabe b genannten Sachverhalte; bei Wohnungswechsel Beurteilung der Wohnumgebung, Größe, Ausstattung und Kosten der jetzigen Wohnung im Vergleich zur vorherigen Wohnung; bei Arbeitsplatzwechsel auch Beurteilung des jetzigen Arbeitsplatzes im Vergleich zum vorherigen;

e)



bei Untermietern Fläche und Einrichtung der gemieteten Räume sowie die Höhe der Miete.

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— Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wostichprg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
