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title: "§ 1 WoStichPrG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wostichprg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wostichprg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 1 WoStichPrG

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird auf repräsentativer Grundlage eine Bundesstatistik über Gebäude, Wohnungen, Wohnparteien und deren Wohnumgebung (Wohnungsstichprobe) nach den Verhältnissen im April 1978 durchgeführt.

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— Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wostichprg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
