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title: "§ 3 WoStatG — Berichtszeitpunkt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wostatg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wostatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 3 WoStatG — Berichtszeitpunkt

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag begonnen werden.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird nach dem Stand vom 30. September 1993 durchgeführt.

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— Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wostatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
