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title: "§ 12 WoStatG — Zusatz- oder Sonderaufbereitungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wostatg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wostatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 12 WoStatG — Zusatz- oder Sonderaufbereitungen

Zusatz- oder Sonderaufbereitungen für Bundeszwecke werden in den Fällen vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, in denen sie nicht von den statistischen Ämtern der Länder innerhalb einer angemessenen Frist selbst vorgenommen werden können.

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— Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wostatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
