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title: "§ 1 WoStatG — Anordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wostatg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wostatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 1 WoStatG — Anordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart

Über Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnsituation der Haushalte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Bundesstatistiken durchgeführt:

1.



eine Gebäude- und Wohnungszählung flächendeckend in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;

2.



eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten Bundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen.

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— Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wostatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
